06898/945945
zum Kontaktformular
Rechtsanwälte
Merten und Kollegen
Friedrich-Ebert-Platz 1
66333 Völklingen-Ludweiler
Telefon: 06898/945945
Telefax: 06898/9459440
kanzlei@merten-und-kollegen.de
Sie sind hier: Startseite Aktuelle Urteile Erbrecht Erbschein ohne Quotenangaben: Der Antrag auf eine beschleunigte Ausstellung bedarf der Mitarbeit aller Miterben
Ein Erbschein ist meist notwendig, um sich gegenüber Banken, Grundbuchämtern oder Ähnlichen als Erbe auszuweisen. Da die Ermittlung der Erbanteile zeitaufwendig sein und die Ausstellung des Erbscheins länger dauern kann, ist es seit 2015 möglich, einen beschleunigten Erbschein ohne ausgewiesene Erbquoten zu beantragen. Was hierbei zu berücksichtigen ist, sobald es mehrere Erben gibt, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) bestens auf.
Eine Erbin beantragte für sich und ihre zwei Miterben die Erteilung eines Erbscheins ohne Angabe der Quoten. Ein Miterbe widersprach der Aufnahme in den Erbschein, weil er der Ansicht war, durch den Verkauf seines Erbanteils an die Erbin davon nicht mehr umfasst zu sein. Der andere Miterbe stellte erst gar keinen Antrag. Das Nachlassgericht erteilte daraufhin einen Erbschein, der die Beteiligten als Miterben zu je 1/3 auswies, wogegen einer der Miterben Beschwerde einlegte.
Das Beschwerdegericht sah dies als unzulässig an. Es stellte klar, dass das Nachlassgericht an die Antragstellung gebunden ist und daher keinen Erbschein mit Quoten ausstellen darf. Einen quotenlosen Erbschein durfte es in diesem Fall aber ebenfalls nicht erteilen, da nicht alle Beteiligten eine Verzichtserklärung abgegeben hatten. Das OLG wies ebenso darauf hin, dass der Verkauf des Erbanteils die eigentliche Erbenstellung unberührt lasse, so dass der Erbe weiterhin im Erbschein auszuweisen sei.
Das OLG gab daher das Verfahren dem Nachlassgericht zurück, damit die Erbin die Gelegenheit erhält, entweder für den Antrag die Erteilung eines quotalen Erbscheins nach- oder die Verzichtserklärung der anderen Beteiligten einzuholen.
Hinweis: Die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins setzt voraus, dass alle Antragsteller auf die Aufnahme der Erbteile in dem Erbschein verzichten. Dieser Verzicht ist gegenüber dem Nachlassgericht und nicht etwa gegenüber den Miterben zu erklären. Widerspricht aber auch nur ein potentieller Miterbe, kann er die Nachlassabwicklung für alle verzögern.
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 11/2019)
06898/945945
zum Kontaktformular
Jetzt unsere
kostenlose
Kanzlei-App
installieren!
mehr erfahren