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Sie sind hier: Startseite Aktuelle Urteile Erbrecht Gemeinschaftlicher Erbvertrag: Wegfall der Wirkung selbst bei Stellung und späterem Widerruf eines Scheidungsantrags
Gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge von Eheleuten verlieren bei einer Trennung üblicherweise ihre Wirkung. Dass es dabei jedoch zu Streitigkeiten kommen kann, wenn unklar ist, welcher Zeitpunkt dafür entscheidend ist, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).
Ein Ehepaar schloss einen Erbvertrag, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Diese gegenseitige Erbeinsetzung sollte jedoch entfallen, „wenn unsere Ehe aufgelöst oder geschieden wird oder einer von uns den Antrag auf Scheidung stellt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der andere Ehepartner der Scheidung zustimmt oder nicht“. Der Mann stellte 2011 einen Scheidungsantrag, den er kurze Zeit später zurücknahm. Im Jahr 2013 errichtete er ein Testament, in dem er eine Bekannte und seinen Sohn aus einer früheren Ehe als Erben einsetzte. Kurz darauf verstarb er, woraufhin sich die Ehefrau als Alleinerbin sah und selbst ein Testament errichtete, das ihren Bruder zu ihrem Erben einsetzte. Wenige Monate später verstarb auch sie und der Bruder der Frau und die Bekannte des Mannes stritten um das Erbe.
Das OLG entschied, dass der Bruder keinen Anspruch auf das Erbe des verstorbenen Mannes hatte. Durch das notarielle Testament der Ehefrau, mit dem sie rein vorsorglich alle etwaigen von ihr errichteten Verfügungen von Todes wegen widerrief und ihren Bruder zu ihrem Alleinerben einsetzte, wurde dieser mit ihrem Tod zwar ihr Erbe. Da sie selbst aber nicht Erbin ihres Ehemannes geworden war, wurde ihr Bruder auch nicht zum Erben des Ehemannes. Die durch den Erbvertrag erfolgte Erbeinsetzung der Ehefrau war vielmehr dadurch entfallen, dass der Mann den Antrag auf Scheidung gestellt hatte. Für das Gericht spielte es dabei keine Rolle, dass er den Antrag später wieder zurückgenommen hatte. Es sah den Wortlaut des Erbvertrags als eindeutig dahingehend an, dass schon mit der Antragstellung die Bindungswirkung des Vertrags entfallen war – unabhängig davon, was sich später noch ereignet hatte.
Hinweis: Die Vorinstanzen hatten noch angenommen, dass die Klausel so zu verstehen sei, dass sie im Fall einer Rücknahme des Scheidungsantrags nicht eingreifen solle. Bei einer solchen Rücknahme vor dem Erbfall lägen die Voraussetzungen einer Scheidung nicht mehr vor, so dass der Ausschluss des Ehegattenerbrechts wieder entfiele. Für eine solche Auslegung sah das Instanzgericht aber aufgrund des klaren Wortlauts im Erbvertrag keinen Raum.
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 11/2019)
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