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Sie sind hier: Startseite Aktuelle Urteile Erbrecht Höchstpersönliche Rechte: Der Herausgabeanspruch auf eine befruchtete Eizelle ist nicht vererbbar
Neben Vermögenswerten kann ein Mensch zu Lebzeiten auch verschiedene Ansprüche gegen Dritte haben, die sich nicht nur die Zahlung von Geld beziehen können, sondern auch auf anderweitige Leistungen. Ob und inwieweit diese vererbbar sind, musste im folgenden Fall das Landgericht Darmstadt (LG) bewerten.
Ein Mann und seine Lebensgefährtin unterzogen sich einer künstlichen Befruchtung, wodurch drei befruchtete Eizellen entstanden. Zwei davon wurden der Frau eingesetzt, ohne dass diese zu einer Schwangerschaft führten. Nach dem Tod des Mannes verlangte die Frau nun die Herausgabe der dritten Eizelle. Sie trug vor, dass ein gemeinsames Kind stets der sehnlichste Wunsch ihres Lebensgefährten und ihrer selbst gewesen sei und der Mann ihr auch eine Vollmacht für den weiteren Umgang mit der Eizelle ausgestellt habe.
Doch das LG lehnte eine Herausgabe der Eizelle ab und führte aus, dass die befruchtete Eizelle im Miteigentum beider Keimzellenspender stehe – also der Frau und des verstorbenen Mannes. Das Recht, die Herausgabe der Eizelle zu verlangen, ist nach Auffassung des Gerichts jedoch kein vermögensrechtlicher Anspruch, der vererbt werden kann, sondern ein höchstpersönliches Recht. Nach dem Tod eines der Keimzellenspender kann der andere damit die Herausgabe nicht mehr alleine verlangen – unabhängig davon, ob der überlebende Spender Erbe geworden ist oder nicht. Die Eizelle musste daher vernichtet werden.
Hinweis: Das LG wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass es zudem ein gesetzliches Verbot der Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines verstorbenen Mannes gibt. Dies folgt der gleichen Wertung, dass es unter Kindeswohlaspekten möglichst vermieden werden sollte, durch reproduktionsmedizinische Maßnahmen ein Kind zu schaffen, das gleichsam „von einem Toten abstammt“, was sich bei der Identitätsfindung des Kindes belastend auswirken könnte.
zum Thema: | Erbrecht |
(aus: Ausgabe 10/2019)
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