06898/945945
zum Kontaktformular
Rechtsanwälte
Merten und Kollegen
Friedrich-Ebert-Platz 1
66333 Völklingen-Ludweiler
Telefon: 06898/945945
Telefax: 06898/9459440
kanzlei@merten-und-kollegen.de
Sie sind hier: Startseite Aktuelle Urteile Arbeitsrecht Vergewaltigungsgerücht verbreitet: Eine ehrenrührige Behauptung via WhatsApp kann zur fristlosen Kündigung führen
Auch in Zeiten flinker Finger auf den Displays sollte stets mal wieder innegehalten werden, wenn es heißt, die neuesten Meldungen und Gerüchte zu verbreiten. Dies musste eine Arbeitnehmerin vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) lernen, die über ein soziales Medium beleidigende Gerüchte über einen Kollegen verbreitete.
Die Frau hatte den Vater des Geschäftsführers, der ebenfalls in der Firma arbeitete, verleumdet. Sie war erst zwei Tage im Unternehmen tätig, als sie in einem Gespräch erfuhr, dass der Vater des Geschäftsführers ein verurteilter Vergewaltiger sein soll – was objektiv nicht stimmte. Noch am selben Tag der Unterhaltung informierte die Arbeitnehmerin eine Kollegin darüber via WhatsApp. Diese wandte sich dann schließlich an den Geschäftsführer, woraufhin das Arbeitsverhältnis mit der neuen Arbeitnehmerin gleich wieder fristlos beendet wurde. Gegen diese fristlose Kündigung klagte die Arbeitnehmerin – mit wenig Erfolg.
Die fristlose Kündigung hatte auch in den Augen des LAG das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beendet. Es lag eine grobe Beleidigung eines Arbeitskollegen vor, nämlich des Vaters des Geschäftsführers. Dem Arbeitgeber war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses daher nicht zuzumuten. Die Behauptung, der Vater des Geschäftsführers – und damit ihr Kollege – sei ein verurteilter Vergewaltiger, stellte eine ehrenrührige Behauptung dar, die den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabwürdigt. Dass das Arbeitsverhältnis gerade erst drei Tage bestanden hatte, kam bei der Urteilsfindung hinzu.
Hinweis: Verbreitet ein Arbeitnehmer per WhatsApp eine üble Nachrede über Kollegen, kann das zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 11/2019)
06898/945945
zum Kontaktformular
Jetzt unsere
kostenlose
Kanzlei-App
installieren!
mehr erfahren